Zurechnungszeiten

Zurechnungszeiten sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung vor allem dann wichtig, wenn Renten wegen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeits- oder seit 1.1.2001 Erwerbsminderungsrenten) oder auch Renten an Hinterbliebene (Witwenrente) erbracht werden. Die Zurechnungszeiten werden dann zu den bereits erwirtschafteten Rentenansprüche angerechnet, wenn der Versicherte nur geringe Rentenanwartschaften aufgrund einer frühzeitigen Erwerbsminderung oder dem frühen Tod sich selbst erwirtschaften konnte. Bei eintritt dieser Voraussetzungen werden die Zurechnungszeiten so berechnet, wie wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres erwerbstätig gewesen wäre. Für den Zeitraum zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr wird dann zusätzlich nochmals ein weiteres Drittel der Zeit hinzugerechnet, allerdings nur maximal 20 Monate. Wichtig ist dabei, dass die beitragsfreien Zurechnungszeiten sich steigernd auf die Rente auswirken.

Rechtsgrundlage für die Zurechnungszeiten ist der Paragraph 59 des SGB VI.