Witwen- und Waisenrente

Die im Volksmund Witwen- und Waisenrente genannten Hinterbliebenenrenten sind Rentenleistungen, welche die gesetzliche Rentenversicherung aufgrund des Todes des Versorgers an die Hinterbliebenen und Versorgungsberechtigte der verstorbenen versicherten Person, leistet.

Diese Witwen- und Waisenrente soll den Unterhalt des Versorgers ersetzen, wobei man dabei im Rentenversicherungs-Deutsch von einer Unterhaltsersatzfunktion spricht.

Anspruch auf die Witwen- und Waisenrente durch die gesetzliche Rentenversicherung hat der hinterbliebene Ehepartner (die sogenannte Witwenrente), die überlebende Lebenspartnerin oder Partner einer einer Lebenspartnerschaft, Waisen oder auch Halbwaisen.

Vom Grundsatz unterscheidet man zwischen der kleinen und großen Witwenrente.

Die große Witwenrente erhalten alle, die ein Kind das unter 18 Jahren ist erziehen, die älter 45 Jahre sind oder die eine verminderte Erwerbsfähigkeit haben. Diese Berechtigten haben Anspruch auf 55 Prozent der Rente der Verstorbenen. Anzumerken ist auch, dass ab dem Jahr 2012 das Alter für den Anspruch auf die große Witwenrente von 45 Jahren schrittweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben wird. Die kleine Witwenrente können alle beanspruchen, welche die zuvor genannten Bedingungen für die große Witwenrente nicht erfüllen. Die kleine Witwenrente beträgt etwa 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Wichtig ist auch noch, dass eine Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Witwenrente erfolgt.

Die Waisenrente entspricht vereinfacht gesprochen bei der Halbweisenrente 10 Prozent und die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Die Rechtsgrundlage für die Witwen- und Waisenrente sind die Paragraphen 46 einschließlich 49 des SGB VI. Die genannten Prozentzahlen sind grobe Schätzungen.