Wartezeit

Unter Wartezeit versteht man in deutschen Sozialversicherungsrecht vor allem im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung die Mindestzeit, die der Einzelne bei der Rentenversicherung versichert sein muss, um überhaupt Ansprüche an die Rentenversicherung stellen zu können.

Also kann man zur Wartezeit auch Mindestversicherungszeit sagen.

Die Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung sind von unterschiedlicher Dauer, je nach Art der Rente die beansprucht werden soll. Dabei gibt es noch die unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten wie beispielsweise die Zurechnungszeiten.

Wartezeit für die Regelaltersrente

Die Wartezeit für die Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrenten und Witwen- und Waisenrenten beträgt fünf Jahre. Dabei werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate angerechnet.

Wartezeit für die Altersrente für Frauen

Die Wartezeit für die Altersrente für Frauen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beträgt 15 Jahre. Wie bei der Wartezeit für die Altersrente werden die unterschiedlichen rentenwirksame Zeiten berücksichtigt.

Wartezeit für Renten wegen voller Erwerbsminderung

Die Wartezeit für Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 25 Jahre. Dies gilt nur dann, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung noch nicht erfüllt ist. Auch für Bergleute gelten die 25 Jahre Wartezeit. Anrechnungen erfolgen wie bei der Wartezeit von 15 Jahren

Wartezeit für Altersrente für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte

Die Wartezeit für die Altersrente für langjährige Versicherte beträgt 35 Jahre. Wie bereits bei den anderen Wartezeiten werden die Anrechnungen auf die Wartezeit vorgenommen.