Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich kommt nur im Zusammenhang mit einer Scheidung von Eheleuten zum tragen. Dabei werden die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und die Aussichten auf Versorgung im Alter durch das Familiengericht aufgeteilt, wobei die Anwartschaften nur für die Dauer der Ehe herangezogen werden.
Dabei wird für den Versorgungsausgleich vor allem die Anwartschaften der gesetzliche Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, eine möglicherweise vorhandene betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und berufständische Altersversorgungen herangezogen. Auch private Rentenversicherungen werden für den Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Bei einem Versorgungsausgleich wird praktisch eine Bilanz der in der Ehe erworbenen Anwartschaften der beiden Ehegatten erstellt. Dabei erhält der Partner mit den niedrigeren Ansprüchen die Hälfte der Differenz zu den höheren Anwartschaften-Saldo zu.
Die gesetzliche Grundlage des Versorgungsausgleichs ist in den Paragraphen 1587 - 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.