Versicherungspflicht
In Deutschland besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Arbeitnehmer (mit wenigen Ausnahmen), ohne dass die Höhe des Einkommens berücksichtigt wird.
Darüber hinaus gilt für folgende Personenkreise auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Auszubildende
- Arbeitslose oder Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z.B. Empfänger von Krankengeld
- Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, auch Personen die ein freiwilliges Soziales oder ökologisches Jahr ableisten
- Pflegepersonen die ehrenamtlich Pflegeleistungen erbringen (Für diese Personen muss ein Antrag gestellt werden)
Darüber hinaus unterliegen auch Haushaltsgehilfinnen, Heimarbeiter und ‘Scheinselbstständige’ der Versicherungspflicht
Alle Angehörigen der oben angeführten Personengruppen müssen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen.
Wenn Beamte oder vergleichbare Personen aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ohne dass ein Anspruch auf Versorgung durch den Dienstherrn besteht, so wird eine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Dabei besteht unter bestimmten Voraussetzung die Möglichkeit für die betroffenen Personen, etwaige bestehende Fehlzeiten im Versicherungsverlauf mit einer freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen aufzufüllen.
Die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sind die Paragraphen 1 bis 3 des SGB VI.