Teilrente

Seit dem Rentenreformgesetz aus dem Jahr 1992 besteht in der gesetzlichen Rente die Möglichkeit eine Teilrente zu beziehen. Damit ist es möglich einen Teil der Rente zu beziehen und zeitgleich noch eigene Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zu erzielen. Die Teilrente kann in Teilen der ‘normalen’ Altersrente bezogen werden. Dabei kann ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der vollen Altersrente in Anspruch genommen werden. Je geringer die Teilrente ist, desto höher kann der Hinzuverdienst des Rentners sein. Voraussetzung für die Teilrente ist, dass die Wartezeiten und Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllt sind. Die rechtlichen Grundlagen für die Teilrente sind im Paragraph 42 des SGB VI festgelegt.