Mehrere Minijobs und die Sozialversicherung
Eine interessante Entscheidung des Landessozialgericht Hessen hat uns heute morgen erreicht.
Laut dem Beschluss des Landessozialgericht Hessen (Beschluss v. 12.09.2006, Az.: L 1 KR 366/02) können Arbeitgeber dazu verpflichtet werden Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen vorliegen.
Somit müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten daraufhin überprüfen, ob mehrere ‘Minijobs’ vorliegen, denn auch wenn der Arbeitnehmer fälschlicherweise versichert, dass nur ein ‘Minijob’ vorliegt, so die Meinung des Landessozialgericht Hessen, muss der Arbeitgeber die Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen, und Pflege- und Krankenversicherung abführen.
Weiterführender Link: Vollständiges Urteil des Landessozialgericht Hessen (Beschluss v. 12.09.2006, Az.: L 1 KR 366/02) als PDF