Auch Schönheits-Operationen müssen der GOÄ unterliegen

Das BGH hat in seinem Urteil (AZ.:III ZR 223/05) geurteilt, dass auch Schönheits-Operationen an die Gebührenordnung der Ärzte gebunden sind. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Patientin sich die Brüste verkleinern lassen, wobei keine medizinische Notwendigkeit vorlag. Sie hat dafür pauschal 18.500 DM an den Arzt bezahlen. Später forderte sie einen Teil der Kosten zurück, mit dem Hinweis auf die Bindung der ärztlichen Leistungen an die GOÄ.

Wichtig ist, dass die Bindung nur für die Behandlung durch den Arzt gilt, nicht allerdings für die Krankenhausbehandlungen.

So heisst es in der Pressemitteilung des BGH:

Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig – in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.

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