Wenn der Versicherungsmakler Fristen verstreichen lässt
Als Versicherungsmakler ist man ja immer mit einem Bein in der Haftungsfalle, und zumeist kommen im Fall der Fälle eben auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie auch in unserem Fall. Hier beschäftigte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ.: 9 U 141/08) sich mit der versäumten Frist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer privaten Unfallversicherung nach einem schweren Motorradunfall. Nur leider hat der Makler, welcher dem Versicherungsnehmer bei der Schadensabwicklung half, die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung ‘versemmelt’. Die Unfallversicherung lehnte die Leistungen ab.
Die Frist beträgt laut den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (§7 AUB) ein Jahr. Innerhalb dieses Jahres muss zum einen die Invalidität nach dem Unfall eingetreten sein, und zum zweiten muss die Invalidität auch ärztlich festgestellt sein.
Hier einige wichtige Passagen aus dem Urteil des OLG Karlsruhe:
[...] Der Beklagte (Makler Anm. d. Red.) haftet dem Kläger aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des zwischen ihnen bestehenden Versicherungsmaklervertrags (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass § 7 AUB eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus einer Unfallversicherung vorsieht.
Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen [...] Hierzu zählt jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden könnten. [...]
Laut des Gerichtsurteils des OLG Karlsruhe ist es in erster Linie die Angelegenheit des Versicherten und Anspruchstellers seine Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung anzumelden. Dabei ist in diesem Fall der Versicherungsmakler dennoch zu Schadenersatz verpflichtet, weil die gesamte Korrespondenz mit der Versicherungsgesellschaft über dessen Schreibtisch lief und das OLG Karlsruhe somit ein erhebliches Mitverschulden des Versicherungsmaklers sah.
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